Wer sich schon einmal mit Hartz IV beschäftigt hat oder beschäftigen musste, stieß auch auf den Begriff „Hartz IV Regelsatz“. Was genau verbirgt sich dahinter?
Der Regelsatz – die Grundlage für alle ALG II-Berechnungen
Bezieher von Hartz IV bekamen für das Jahr 2019 eine „gute“ Nachricht. Der Hartz IV Regelsatz (auch Eckregelsatz genannt) wurde auf 424 Euro im Monat angehoben. Diesen Satz erhalten zunächst alle Alleinstehenden. Er ist auch die Berechnungsgrundlage für mögliche im Haus lebenden abhängigen Bezugsberechtigten.
Partner in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten 90 Prozent des Regelsatzes, volljährige Kinder 80 Prozent, für Kinder zwischen 14 und 17 Jahren sinkt der Anteil auf 75 Prozent. Kinder im Alter zwischen sechs und 14 bekommen noch 70 Prozent und Kinder bis einschließlich dem fünften Lebensjahr noch 60 Prozent.
Anzeige:
Regelsatz 2019
- 424 Euro im Monat für eine allein stehende oder erziehende Person,.
- 382 Euro für volljährige Partner.
- 339 Euro für erwachsene (über 25) Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen,
- 322 Euro für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft ab Beginn des 15. bis zum 18. Lebensjahr
- 302 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahre.
- 245 Euro für Kinder bis 6 Jahre (Sozialgeld).
Regelsatz 2020
2020 gibt es mehr Wohngeld. Tabelle folgt.
Worauf basiert der Hartz IV Regelsatz?
Als Bezugsgröße für ALG II gilt das Einkommen eines finanzschwachen Haushaltes, der aber keinen Anspruch auf Aufstockung hat. Auf der Grundlage statistischer Kalkulationen wurde ermittelt, für welche Bereiche welche Lebenshaltungskosten anfallen.
Für einen Einpersonenhaushalt wurden für das Jahr 2019 folgende Ausgaben unterstellt:
Ausgabenbereich | Betrag |
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke | 147,83 EUR |
Freizeit, Unterhaltung, Kultur | 40,68 EUR |
Nachrichtenübermittlung | 37,92 EUR |
Wohnen, Energie, Wohninstandhaltung | 37,60 EUR |
Bekleidung, Schuhe | 37,16 EUR |
Verkehr | 35,33 EUR |
Andere Waren und Dienstleistungen | 33,62 EUR |
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände | 26,14 EUR |
Gesundheitspflege | 16,11 EUR |
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen | 10,55 EUR |
Bildung | 1,08 EUR |
Insgesamt | 424 EUR |
So entwickelte sich der Hartz IV Regelsatz
Seit der Einführung von Hartz IV im Jahr 2002 wurde der Regelsatz kontinuierlich um insgesamt 80 Euro seit Beginn angehoben. Seit dem Jahr 2007 gelten für Ostdeutschland und Westdeutschland einheitliche Regelsätze. In der Zeit zwischen 2005 und 2011 wurde als Bezugsgröße das Rentenniveau herangezogen. Seit 2012 gelten die statistischen Erhebungen als Basis.
Weitergehende Leistungen
Neben dem Regelsatz haben die Bezieher von Hartz IV gemäß Paragraf 22 SGB auch noch Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Dabei gilt jedoch, dass die Größe der Wohnung und die Miete „angemessen“ sein müssen. Eine Fünf-Zimmer-Wohnung für einen Alleinstehenden würde diese Vorgabe nicht treffen. Allerdings unterscheiden die Jobcenter in Bezug auf die Angemessenheit der Miete durchaus auf der ortsüblichen Vergleichsmiete. Es gibt keine Pauschalen. Entspricht die Wohnung jedoch nicht den angemessenen Richtwerten, kann das Jobcenter verlangen, die Wohnkosten durch Umzug zu senken. Alternativ muss der Mieter untervermieten. Die unangemessenen Mehrkosten werden meist für sechs Monate übernommen, danach kürzt das Jobcenter die Mietzahlung auf das „angemessene“ Niveau. Der Mehraufwand geht zu Lasten des Bezugsberechtigten.
Der Mehrbedarf bei Hartz IV
Nicht jede Lebensführung entspricht einem Standard. Es kann also durchaus sein, dass ein Bezieher von Hartz IV einen über den Regelsatz hinausgehenden Mehrbedarf hat. Zu den Mehrbedarfen zählen
- Chronische Krankheit
- Schwangerschaft
- Behinderung
- Alleinerziehend
Das Sozialgesetzbuch II sieht in Paragraf 21 in diesem Fall einen Anspruch auf eine Mehrleistung vor. Die Höhe der Mehrleistung orientiert sich am Mehrbedarf. So können Alleinerziehende je nach Alter und Anzahl ihrer Kinder zwischen 12 Prozent und 60 Prozent des Regelsatzes als Mehrbedarf geltend machen. Schwangere Hartz IV-Bezieherinnen steht ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent des jeweils gültigen Hartz IV Regelsatzes zu.
Wer an einer Niereninsuffizienz leidet, kann zehn Prozent des Regelsatzes als Mehrbedarf beantragen. Zöliakie aufgrund einer Eiweißunverträglichkeit ist mit 20 Prozent „dotiert“.
Kosten für eine dezentrale Heißwasserversorgung zählt ebenfalls als prozentual vom Regelsatz abhängiger Mehrbedarf. Er beträgt 2,3 Prozent vom Regelsatz und orientiert sich in der Summe an der Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Dabei gilt jedoch, dass für Kinder ein geringerer Mehrbedarfsaufwand zugrunde gelegt wird.
Weitere Bedarfe, die nicht vom Regelsatz gedeckt sind
Das Sozialgesetzbuch sieht vor, dass Bezieher von Hartz IV auch Anspruch auf einmalige Leistungen haben, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt werden können. Dazu zählen
- Bedarfsbezogene Erstausstattung für eine Wohnung ca. 600,- € bis 1800,- €.
- Schwangerschaftskleidung rund 130,- €.
- Erstausstattung für einen Säugling bei Geburt, circa 520,- €.
- Zuschüsse oder Kostenübernahme für Kinder bei Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten.
- Bildungsbedarf bis 25 Jahre und Teilhabepakete bis 18 Jahre, § 28 SGB II.
- Übernahme der Versicherungsbeiträge für privat und freiwillig Krankenversicherte (§ 26 Abs. 1 SGB II).
- Das sogenannte Einstiegsgeld bei Existenzgründung oder Aufnahme einer Tätigkeit für bis zu 24 Monate als Ermessensleistung.
- Kostenübernahme bei einem Aufenthalt in einem Frauenhaus (§ 36a SGB II).