Die Aufgabe von Hartz IV ist es, den finanziellen Bedarf des Berechtigten zu decken und ihm die Deckung der laufenden Ausgaben im aktuellen Monat zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist es zwingend, dass die Leistungen von Hartz 4 durch das Jobcenter im Voraus geleistet werden. Darin unterscheidet sich ALG II von ALG I, welches nachträglich ausgezahlt wird. In der Theorie müssen die Leistungen am Ersten eines Monats auf dem Konto des Begünstigten eingegangen sein, um den Lebensunterhalt ab dem ersten Tag sicherzustellen. Als Bezugsgröße unterstellt das Sozialgesetzbuch, dass der Monat dreißig Tage hat.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Leistungen müssen dem Bezieher am ersten des Monats zur Verfügung stehen.
- Verfügt er über kein Bankkonto, kann die Auszahlung mittels kostenpflichtiger Zahlungsanweisung erfolgen.
- Beginnt der Anspruch im laufenden Monat, wird der Monatsbetrag durch 30 geteilt und mit den Resttagen multipliziert.
- Handelt es sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft, müssen die Hinterbliebenen im Todesfall des Begünstigten die Überzahlung für den laufenden Monat an das Jobcenter zurückzahlen.
- Stehen die Leistungen nicht am Monatsersten zur Verfügung, ist eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Jobcenter angeraten.
Die Ausnahmen
Bei der Zahlung von Hartz IV kann die Leistung natürlich nicht erbracht werden, wenn der Anspruch, sei es auf Grundleistung als auch auf Mehrbedarf, erst im Laufe eines Monats seitens des Jobcenters erst im laufenden Monat ermittelt und bestätigt werden.
In diesem Fall erfolgt die Zahlung zunächst nachträglich. Die Jobcenter sind gehalten, bei bestehenden Ansprüchen die Zahlungen so zügig wie möglich zu veranlassen. Der Hartz IV-Bezieher ist bei erstmaliger Beantragung von seinem Jobcenter abhängig. Es gibt Institutionen, welche die Bearbeitung des Antrags und die Auszahlung der Gelder am selben Tag vornehmen. Wer Pech hat, wird jedoch von einem Jobcenter betreut, bei dem die Bearbeitung Wochen dauert. Die Auszahlungstermine sind auch nicht bedarfsorientiert, sondern auf ein oder zwei Tage in der Woche begrenzt.
Die Auszahlung
Die Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Anspruchs findet sich in Paragraf 41 SGB II, die Grundlage für die Auszahlungsmodalitäten in Paragraf 42 SGB II. Die Auszahlung der Leistung erfolgt vorzugsweise per Überweisung. Nur in Ausnahmen ist ein anderer Zahlungsweg zulässig.
Hat der Bezieher von Hartz 4 kein Konto, kann er sich den Betrag mittels einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung zukommen lassen. Diese kann bei jeder Postbank oder Postfiliale eingelöst werden. Es fallen allerdings Kosten in Höhe von 2,85 Euro an. Die Kosten entfallen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er dauerhaft erfolglos versuchte, ein Bankkonto zu eröffnen. Die Barauszahlung ist in § 42 S. 2 SGB II geregelt. Weigert sich ein Mitarbeiter eines Jobcenters, Barauszahlungen zu akzeptieren, liegt eine Schutzbehauptung vor.
Mit der europaweiten Einführung des Bürgerkontos wurde sichergestellt, dass jeder Bezieher die Möglichkeit besitzt, die Gelder mittels Banküberweisung zu erhalten. Der Leistungsbezieher muss sein Konto nicht zwingend in Deutschland führen. Ein Konto innerhalb der EU, welches dem SEPA –Standard genügt, ist ebenfalls zulässig. Um Komplikationen zu vermeiden, ist es allerdings hilfreich, dass der Begünstigte entweder Kontoinhaber oder zumindest Mitinhaber ist.
Wann erfolgt die Auszahlung?
Das Gesetz sieht vor, dass dem Berechtigten die Leistung am ersten Werktag des Monats, für den die Ansprüche ausgezahlt werden, zur Verfügung stehen muss. Ist dies nicht der Fall, sollte der Bezieher unverzüglich Kontakt mit dem Jobcenter aufnehmen. Möglicherweise liegt das Versäumnis auch bei der Bank. Vor dem Hintergrund, dass der Betrag am Monatsersten gebucht sein muss, liegen die Überweisungstermine im Vormonat. Fällt das Monatsultimo auf einen Samstag oder Sonntag, findet der Zahlungslauf am Freitag statt.
Auszahlungstermine 2020
Nachfolgend die Zahlungstermine für 2020:
Januar | 31.12.2019 | Dienstag |
Februar | 31.01.2020 | Freitag |
März | 28.02.2020 | Freitag |
April | 31.03.2020 | Dienstag |
Mai | 30.04.2020 | Donnerstag |
Juni | 29.05.2020 | Freitag |
Juli | 30.06.2020 | Dienstag |
August | 31.07.2020 | Freitag |
September | 31.08.2020 | Montag |
Oktober | 30.09.2020 | Mittwoch |
November | 30.10.2020 | Freitag |
Dezember | 30.11.2020 | Montag |
Da in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen der 31. Oktober als Reformationstag Feiertag ist, erfolgt die Zahlung bereits am Mittwoch, den 30.10.2019.
Entstehung des Anspruchs und Auszahlungshöhe
Grundsätzlich wird der Anspruch auf Hartz IV in einer Größenordnung von 30/30 ermittelt. Besteht der Anspruch ab dem Monatsersten, erhält der Bezieher die volle Summe. Beginnt die Anspruchsberechtigung erst am 15. eines Monats, kommen 15/30 zur Auszahlung, am 20. sind es noch 10/30.
Die taggenaue Kalkulation greift auch, wenn sich die Ansprüche im Laufe eines Monats ändern. Handelt es sich um ein minderjähriges Kind, welches im Laufe des Monats 14 Jahre alt wird, gelten folgende Beispiele:
- Geburtstag am 10. eines Monats: 10/30 alter Satz, 20/30 erhöhter Satz.
- Geburtstag am 25. eines Monats: 25/30 alter Satz, 5/30 erhöhter Satz.
Kommt es im Laufe eines Monats zu Bedarfsgemeinschaften, werden die Leistungen ab dem Zeitpunkt der Entstehung neu berechnet und dann anteilig für den laufenden Monat gezahlt.
Gleiches gilt auch, wenn im Laufe des Monats ein Mehrbedarf als rechtsgültig anerkannt wird. Die Auszahlung des Regelsatzes erfolgt normal, der Mehrbedarf wird anteilig ab Tag des Anspruchs gezahlt. Handelt es sich beispielsweise um den 18. Mai als Tag der Feststellung, erhält der Berechtigte noch 12/30 (12. Mai bis 30. Mai) des Mehrbedarfs überwiesen.
Entstehen im Laufe eines Monats unterschiedliche Ursachen für Mehrbedarfe, werden diese jeweils getrennt voneinander ermittelt.
Nun ist es recht einfach und schlüssig, die Auszahlung von Leistungserhöhungen nachzuvollziehen. Wie verhält es sich aber, wenn der Anspruch im Nachhinein sinkt oder entfällt? In diesem Fall hat das Jobcenter das für den Bezieher unangenehme Recht, die überzahlten Leistungen anteilig zurückzufordern. Entfällt beispielsweise ein Anspruch am dem 20. Mai, muss der Bezieher 10/30 zurückzahlen.
Was passiert im Todesfall?
Verstirbt ein Bezieher von Hartz 4, regelt das SGB X in Paragraf 39, Absatz 2 ausdrücklich, dass die über den Todestag hinausgehenden Leistungen für den Monat zurückerstattet werden müssen. Damit hebt das SGB die Nachlassregelung (in diesem Fall anteiliges Guthaben auf dem Girokonto) auf.
Anders ist es jedoch im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft. In diesem Fall verzichtet das Jobcenter auf die Rückzahlung der zu viel erbrachten Leistungen. Den Hinterbliebenen soll damit die Möglichkeit eingeräumt werden, mit diesem Geld beispielsweise eine Trauerfeier auszurichten. Dies gilt jedoch nur für den Monat, in dem der Berechtigte verstarb. Fließen in den Folgemonaten immer noch Gelder, sind diese in voller Höhe an das Jobcenter zurückzuzahlen?
Was passiert, wenn das Jobcenter die Auszahlung verzögert?
Idealerweise fallen Antragstellung, Bearbeitung, Bewilligung und Auszahlung in einen sehr engen zeitlichen Rahmen. Aber dies ist bekanntermaßen oft nur der Idealfall. Häufiger kommt es vor, dass zwischen Bearbeitung und Bewilligung und Bewilligung und Auszahlung längere Zeiträume verstreichen. Für den Antragsteller bauen sich, abhängig von der Dauer bis zur Auszahlung, unter Umständen Schuldenberge auf. Anspruch auf eine Verzinsung besteht jedoch erst, wenn zwischen Bewilligung und Auszahlung mehr als sechs Monate liegen. Ab dem sechsten Monat muss die Hartz IV-Leistung seitens des Jobcenters mit vier Prozent verzinst werden (Paragraf 44, SGB I) (Urteil Bundessozialgericht BGS 24.04.2015 – B 4 AS 32/14 R). Dabei gilt, dass allerdings nur volle Eurobeträge für die Verzinsung greifen.